Satzung
Satzung des
Schützenverbandes Altkreis Neuhaus-Oste e.V.
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
Der Verband führt den Namen "Schützenverband Altkreis Neuhaus-Oste e.V."
Sein Gebiet umfasst den früheren Landkreis Neuhaus-Oste ohne Börde Lamstedt.
Der Sitz des Vereins ist Hemmoor. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des Schießsports, der Kameradschaft und der Pflege der Geselligkeit.
Er veranstaltet alljährlich am dritten Sonntag und dem davor liegenden Sonnabend im Monat August ein Kreiswettschießen, wofür eine besondere Schießordnung erlassen wird.
§ 3
Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
Mitglied des Verbandes kann jeder im Verbandsgebiet ansässige, ordnungsgemäß geführte Schützenverein werden. Die Anmeldung hat bei dem Verbandsvorstand, vertreten durch den Vorsitzenden (Kreisschützenmeister) zu erfolgen. Über die Aufnahme des Vereins entscheidet der Kreisschützentag mit Stimmenmehrheit.
§ 5
Leitung
Die Organe des Verbandes sind
a) der Kreisschützentag,
b) der Verbandsvorstand.
zu a)
Alljährlich findet im Monat März ein ordentlicher Kreisschützentag statt.
Der Versammlungsort ist wechselseitig ein Vereinssitz und wird in alphabetischer Reihenfolge festgesetzt.
Außerordentliche Kreisschützentage können außerdem vom Verbandsvorstand beschlossen und einberufen werden.
Ein außerordentlicher Kreisschützentag muss auch einberufen werden, wenn ein Drittel der dem Verband angeschlossenen Vereine dieses beantragt.
Die Einladungen zu den Kreisschützentagen sind spätestens 14 Tage vor dem Stattfinden unter Mitteilung der Tagesordnung den dem Verband angeschlossenen Vereinen zuzustellen.
Zu den Obliegenheiten des ordentlichen Kreisschützentages gehören: der Geschäftsbericht des Vorstandes über das letzte Verbandsjahr (Kalenderjahr),
die Rechnungsablage des Verbandsgeschäftsführers,
die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers und des Gesamtvorstandes,
die Festsetzung der Beiträge der angeschlossenen Vereine an den Verband,
Anträge von Vereinen, welche schriftlich bis zum 01. Februar j.J. beim Vorstandsvorsitzenden (Kreisschützenmeister) einzureichen sind ,
die Vorstandswahlen,
Satzungsänderungen
und sonstige Angelegenheiten.
Jeder dem Verband angeschlossene Verein hat bei dem Kreisschützentag eine Stimme. Andere Vereinsmitglieder können teilnehmen und beratend mitwirken.
Vorstandsmitglieder des Verbandes können von ihren Stammvereinen nicht als stimmberechtigt zum Kreisschützentag abgeordnet werden. Der Kreisschützentag fasst seine Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Vereine mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
zu b)
Der Verbandsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
und dem erweiterten Vorstand.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch zwei geschäftsführende Vor
standsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten, von
denen eines der Kreisschützenmeister oder der stellvertretende
Kreisschützenmeister sein muss.
Dem geschäftsführenden Vorstand an:
der Vorsitzende (Kreisschützenmeister)
der stellvertretende Vorsitzende
(stellvertretende Kreisschützenmeister)
der Verbandsgeschäftsführer
der Kreisschießwart
dem erweiterten Vorstand gehören an:
der stellvertretende Verbandsgeschäftsführer
der stellvertretende Kreisschießwart
der Kreisjugendschießwart
die Kreisschießwartin
und drei Beisitzer.
Der Verbandsvorstand wird auf dem ordentlichen Kreisschützentag gewählt.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Es scheiden aus:
in dem einen Jahr:
der Vorsitzende (Kreisschützenmeister)
der stellvertretende Verbandsgeschäftsführer
der Kreisschießwart
und zwei Beisitzer
in dem anderen Jahr:
der stellvertretende Vorsitzende
(stellvertretender Kreisschützenmeister)
der Verbandsgeschäftsführer
der stellvertretende Kreisschießwart
der Kreisjugendschießwart
die Kreisschießwartin
und ein Beisitzer.
Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorsitzenden (Kreisschützenmeister) obliegt es, die Vorstandssitzungen, Kreisschützentage und Kreiswettschießen einzuberufen und zu leiten, die Tagesordnungen festzusetzen und die ordnungsmäßig gefassten Beschlüsse zur Ausführung zu bringen.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 6
Geschäftsführung
Der Verbandsgeschäftsführer hat von den Kreisschützentagen und über alle Sitzungen des Vorstandes Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind von dem Kreisschützenmeister und dem Verbandsgeschäftsführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen.
Der Verbandsgeschäftsführer hat sämtliche, ihm vom Vorsitzenden (Kreisschützenmeister) übertragenen schriftlichen Arbeiten zu erledigen.
Er hat auch die Kasse des Verbandes zu führen und alljährlich auf dem ordentlichen Kreisschützentag über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes Rechnung zu legen. Die Richtigkeit derselben ist von zwei Rechnungsprüfern zu bestätigen.
Diese werden in zweijährigem Wechsel auf dem ordentlichen Kreisschützentag gewählt.
§ 7
Beiträge
Die dem Verband angeschlossenen Vereine zahlen einmal jährlich einen Beitrag in die Verbandskasse. Dieser Beitrag wird alljährlich auf dem ordentlichen Kreisschützentag festgesetzt.
Darüber hinaus kann der Verbandsgeschäftsführer für die alljährlich stattfindenden Wettschießen Startgelder festsetzen, die dem Umfang der entstehenden Kosten entsprechen.
Dieses gilt ebenfalls für die Kosten der Auszeichnungen des Verbandes an verdiente Schützen. Hierfür ist eine besondere Ordnung erlassen.
§ 8
Kreiswettschießen
Das alljährlich stattfindende Kreiswettschießen umfasst:
den Wettkampf um das Kreisbanner
den Wettkampf um das Damenbanner
den Wettkampf um das Jungschützenbanner
den Wettkampf um den Juniorenpokal
Teilnehmer an diesen Wettkämpfen, welche für einen anderen als ihren Stammverein schießen, müssen dann zwei weitere Jahre für diesen anderen Verein teilnehmen, oder zwei Jahre aussetzen.
Ferner ist ein Auswechseln des Teilnehmers einer Mannschaft nicht mehr möglich, wenn dieser Teilnehmer den ersten Schuss abgegeben hat.
§ 9
Austritt ‑ Ausschluß
Das Austreten eines Vereines aus dem Verband ist mit einer schriftlichen Erklärung des Vereinsvorstandes, die bis zum 01. Februar eines Jahres beim Verbandsvorsitzenden (Kreisschützenmeister) eingehen muss, möglich. Mit Ende des betreffenden Jahres ist der Austritt dann gültig. Der Ausschluß eines Vereines aus dem Verband kann nur auf Antrag des Verbandsvorstandes und nur mit Beschluss des Kreisschützentages erfolgen.
§ 10
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur auf einem Kreisschützentag beschlossen werden und nur, wenn die Anträge auf der Tagesordnung stehen und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten dafür sind.
§ 11
Auflösung
Zur Auflösung des Verbandes muss der betreffende Antrag auf der Tagesordnung eines ordentlichen Kreisschützentages stehen und drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten sich dafür erklären. Bei der Abstimmung hat jeder Verein jedoch nur eine Delegiertenstimme.
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Verbandes fließt der Schießsportförderung zu.
Beschlossen auf dem Kreisschützentag
am 28. März 1987 in Cadenberge.
Eingetragen am 25.08.1987
beim Amtsgericht Otterndorf .